Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vergabeverordnung NRW
VergabeVO NRW§ 25 Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
Stand: 26.08.2026
Hinsichtlich der Beteiligung am Verfahren gilt § 7 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 bis 3 und 5 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 25 VergabeVO NRW →
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